
Zeitwertkonten bieten mittelständischen Unternehmen einen klaren Hebel für Ordnung, Stabilität und nachhaltige Mitarbeiterbindung – und doch bleiben viele Betriebe unsicher, wie sie diese sinnvoll nutzen können. Wer Verantwortung trägt, kennt den täglichen Druck: Zeit ist knapp, Fehler teuer und Experimente riskant. In diesem Artikel beantworten wir 24 zentrale Fragen zu Zeitwertkonten. Von den Grundlagen über die Wirkungsweise bis hin zu realistischen Kosten und handfestem Nutzen. Sie erfahren verständlich und praxisnah, wie Sie Ihre Arbeitszeitmodelle flexibel gestalten, die Altersvorsorge planbar machen und Ihre Position als attraktiver Arbeitgeber stärken. Ein vollständiges Verständnis dieses Instruments lohnt sich, weil es langfristige Sicherheit für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden schafft.
Zeitwertkonten sind eine besondere Form der Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Sie werden mit der gesetzlichen Förderung zum Vorteil für Unternehmen und Mitarbeiter eingesetzt. Dabei erreicht man über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung eine Vervielfachung der steuerlichen Vorteile. Im Rahmen des Zeitwertkonten-Managements haben berechtigte Mitarbeiter die Möglichkeit, Vergütungen für geleistete Mehrarbeitszeit, für nicht genutzte Urlaubstage, vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen, freiwillige Arbeitgeberleistungen sowie regelmäßige Entgeltanteile aus Lohn- oder Gehaltszahlungen auf ihr persönliches Zeitwertkonto „einzuzahlen".
Die ZWK haben ihre Grundlagen nicht im Betriebsrentengesetz. Aus dieser Tatsache lässt sich die höhere Flexibilität durch fehlende Einschränkungen erklären.
Leitgedanke bei der Schaffung von ZWK-Modellen war der Abbau von Überstunden, mit dem Ziel, bestehende Arbeitsplätze zu sichern und möglichst zusätzliche Stellen zu schaffen. Durch die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung gewann das Gesetz an Bedeutung. Nicht der Abbau von Überstunden war das primäre Ziel, sondern Ansparen und Managen von Zeit- und Geldwerten traten in den Vordergrund. Damit war das Zeitwertkonten-Management geschaffen. Ziel ist die Ansparung von Rentenkapital auf vielfältige Weise. Neben der Einzahlung von Entgeltanteilen aus Lohn, Gehalt oder Sonderzahlungen können selbst Arbeitszeitguthaben von Mitarbeitern in Form von „Geldkonten“ geführt und vielfältig genutzt werden und dabei bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Zins und Zinseszins zu einer respektablen Summe heranwachsen.
Die gesetzliche Grundlage für Zeitwertkonten bildet das Arbeitszeitflexibilisierungsgesetz vom 06.04.1998 - kurz Flexigesetz genannt - sowie das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 07.02.2001 und verschiedene Schreiben des Bundesministers für Finanzen (BMF) aus den Jahren 1999 bis 2000. Ebenso sind im Sozialgesetzbuch (SGB IV) flexible Arbeitszeitregelungen verankert und lassen individuelle Vereinbarungen zu.
Bei richtiger Gestaltung lohnt die Einsetzung bei Unternehmen bereits ab einem Mitarbeiter:
Das Zeitwertkontenmodell macht Sinn für alle fest beschäftigten Arbeiter, Handwerker und Angestellte als gewerbliche, technische und kaufmännische Mitarbeiter. Dazu gehören auch im Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige, Prokuristen, Geschäftsführer, Vorstände und selbständige Handwerker. Für Aushilfs- und Kurzzeitarbeitskräfte unterhalb der Geringverdienergrenze können keine Zeitwertkonten geführt werden.
Der Arbeitgeber profitiert beim Zeitwertkonten-Management in zweifacher Form. Einerseits kann er finanzielle Einsparungen verbuchen, andererseits kann er mit einer erfahrungsgemäß hohen Akzeptanz seine Organisation optimieren: Bei richtiger Gestaltung lassen sich Zeitwertkonten-Modelle von der Abwicklung her unbürokratisch und durchschaubar einfach gestalten. Sie sind außergewöhnlich flexibel und tragen deshalb wirksam bei der Lösung betriebsspezifischer Problemstellungen bei:
Das Zeitwertkonto geht in der Flexibilität und Leistung auf vielen Ebenen über herkömmliche bAV Lösungen hinaus. Zum einen kann der Arbeitnehmer schon Jahre vor Erreichen des Rentenalters in den Ruhestand gehen. Zum anderen kann er die Höhe seiner Rentenbezüge deutlich verbessern.: Der Arbeitnehmer kann zu bereits bestehenden bAV-Verträgen - beispielsweise eliQa eGewinn - gleichzeitig auch ein Zeitwertkonto nutzen:
Dem Arbeitnehmer bieten sich verschiedene Möglichkeiten sein Zeitwertkonto zu füllen:
Für die Versteuerung maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer über den Arbeitslohn verfügen kann. Danach sind die Zeitwertkontenguthaben erst beim Verbrauch in der Freistellungs-phase zu versteuern. Werden die Guthaben zur Altersrente, bei Invalidität oder Tod in eine betriebliche Altersvorsorge übertragen, dann sind die steuerlichen Bedingungen des gewählten Durchführungsweges gültig.
Für die Einrichtung von Zeitwertkonten ist einzig die Insolvenzsicherung vorgeschrieben. Aus den Möglichkeiten der Insolvenzsicherung ist die Verpfändung die gebräuchlichste Form.
Bereits heute bestehen mehrjährige Erfahrungen, die zwischenzeitlich zu einer Verankerung im Tarifvertrag der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie im Tarifvertrag des Banken- und Versicherungsgewerbe geführt haben. So haben sich die Partner im „Bündnis für Arbeit“ die Einführung dieser „Lebensarbeitszeitkonten“ zur Aufgabe gemacht, mit dem Ziel, der Flexibilisierung der Arbeitszeitpolitik, vor allem durch tarifliche Vereinbarungen von Arbeitszeitkorridoren, Jahresarbeitszeitregelungen und der Schaffung von Jahres-, Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften befürworten diesen Weg gleichermaßen.
Realisiert wurden derartige Zeitwertkonten-Modelle bislang nur von großen Kapitalgesellschaften. Dabei wurden für rund 40 Prozent der Beschäftigten Arbeitszeitkonten eingerichtet und geführt.
Renditen werden in den Anlagen der Rückdeckung erwirtschaftet. Diese Anlagen können Versicherungen oder auch Fondslösungen sein. Heute liegen die Ablaufrenditen von deutschen Versicherern bei ca. 0 % bis 0,5%.
Mit den eliQa Kontenstrukturen können bei einer längerfristig ausgerichteten Anlagestrategie um durchschnittlich 5 % netto und mehr erreicht werden.
Der Arbeitgeber teilt im Rahmen eines Analyseverfahrens mit, welche Vorteile für ihn aus dem Zeitwertkonten-Management realisiert werden sollen. Dann wird ein unternehmensspezifisches Konzept in Form einer Betriebsvereinbarung bzw. einer Rahmenvereinbarung als Anhang zum Arbeitsvertrag erstellt.
Wünscht der Mitarbeiter an dem Programm teilzunehmen, kann er sich aus den vorgegebenen Ansparvarianten und Anlageformen die bevorzugte Form aussuchen.
Letztendlich unterzeichnen beide Vertragspartner die „Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung“ und die „Vereinbarung zur Insolvenzsicherung“. Zuletzt beauftragt der Arbeitgeber einen Treuhänder zur Verwaltung der im gleichen Arbeitsschritt eingerichteten Anlagekonten.
Im Rahmen des laufenden Verfahrens muss der Arbeitgeber lediglich eine Abrechnung der teilnehmenden Mitarbeiter an den Treuhänder weiterleiten - üblicherweise auf elektronischem Weg. Alle weiteren Arbeitsschritte übernimmt der Treuhänder. Zur Kontrolle werden entsprechende Dokumentationen ausgestellt.
Beiträge können aus Überstunden, Mehrarbeit und verfallenen Urlaubstage geleistet werden.
Es können Wertguthaben für Freistellungsphasen gebildet werden. Freistellungsphasen können z.B. sein: Aus- und Weiterbildung, Mutterschaftsurlaub, Urlaub, Sabbaticals, Kurzarbeit.
Grundsätzlich ist die Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen an die geleistete Arbeit und den sich hieraus ergebenden Entgeltanspruch gebunden. Nach § 23b SGB IV wird für die im Rahmen des Flexi-Gesetzes angesparten Wertguthaben die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge abweichend von dieser Regel auf die Freistellungszeiträume bzw. den Zufluss des Entgeltes verschoben.
Für die Steuerpflicht gilt ebenfalls das geltende Zuflussprinzip.
Achtung: ein an den Mitarbeitenden direkt verpfändetes Depot löst grundsätzlich steuerpflichtigen Zufluss aus.
Grundsätzlich wird die Regelung der Abschläge bei den regulären Renten durch Zeitwertkonten-Auszahlungen nicht beeinflusst. Ein Zweitwertkonten-Nutzer führt, obwohl er eine „vorzeitige Altersrente“ bezieht, weiterhin Sozialbeiträge ab. Er ist somit ständig mit allen Absicherungselementen sozialversichert und bezahlt doch noch Sozialabgaben bis zum „regulären“ Rentenbeginn. Ein Abschlag wird somit nicht fällig. Im Gegenteil, die Sozialversicherungsträger erhalten durch das Zeitwertkonten-Management regelmäßige Beiträge einbezahlt, was den Kassenbestand sicher nicht schmälert.
Die steuer- und beitragsfreie Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ist nur möglich anlässlich der Beendigung der Beschäftigung wegen
In diesen Fällen gilt das für diesen Zweck verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 23b Abs. 3a SGB IV). Die Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung muss allerdings bereits bei Abschluss der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV vorgesehen sein.
Der Leistungskatalog der betrieblichen Altersversorgung muss Leistungen im Falle des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze vorsehen; die betriebliche Altersversorgung darf keine Abfindungsregelung beinhalten. Der Freistellungszweck darf auch nicht nur vorgeschoben sein. So kann das Wertguthaben nicht beitragsfrei gestellt werden, wenn bereits im Zeitpunkt der Ansammlung von Wertguthaben vorhersehbar ist, dass eine entsprechende Freistellung nicht mehr realisierbar ist.
Wenn keine Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, sind auch keine Arbeitgeberanteile zu zahlen. Die bisherigen Zahlungen dienen nur der Rückdeckung/Insolvenzsicherung. Es kann arbeitsrechtlich frei vereinbart werden, dass die Arbeitgeberanteile zur Erhöhung der Versorgung verwendet werden. Ist nichts vereinbart, ist auch keine Zahlung zu leisten. Die Rückdeckungs- / Sicherungserfordernis entfällt. Der Betrag ist für den Arbeitgeber frei verfügbar.
Die unterste Verdienstgrenze ist der Verdienst, bei dem keine Sozialversicherungspflicht mehr besteht. Es ist allerdings zu beachten, dass das Entgelt in der Freistellungsphase in einem angemessenen Verhältnis zum Entgelt in den letzten zwölf Monaten der vorangegangenen Arbeitsphase stehen muss (vergl. Sozialgesetzbuch SGB IV, § 7, Absatz 1a, Satz 1).
Die Verpflichtung zur Auszahlung an den Arbeitnehmer bzw. den Sozialversicherungsträger oder das Finanzamt obliegt grundsätzlich immer dem Arbeitgeber. Nur im Insolvenzfall ist der Treuhänder bevollmächtigt. Der Arbeitgeber kann allerdings derartige Verpflichtungen gegen Entgelt einem Dritten (z.B. dem Treuhänder) übertragen.
Bei der herkömmlichen Form der betrieblichen Altersvorsorge haftet grundsätzlich der Arbeitgeber für die Versorgungszusage und somit auch, wenn die Kapitalanlage unter den zugesagten Wert fällt. Im Rahmen des Zeitwertkonten-Managements ist diese Haftung frei vereinbar. Der Arbeitgeber kann eine Garantie (z.B. Nominalwert, Garantieverzinsung) abgeben oder nicht. Wenn das Konto in Zeit geführt wird, besteht eine Garantie auf die Einlösung zum jeweils aktuellen Stundenentgelt.
Wenn der neue Arbeitgeber die Weiterführung durch den bisherigen Treuhänder akzeptiert, kann das Konto „umgehängt“ werden. Ansonsten muss das vorhandene Guthaben als Abfindung ausgezahlt werden.
Der Interessent nimmt Kontakt auf mit einem Beratungs- und Betreuungsunternehmen und vereinbart einen Termin für ein unverbindliches persönliches Gespräch mit einem Projekt-Koordinator.
Die Einrichtung eines Zeitwertkontos beträgt für den Betrieb einmalig 275 EUR und pro teilnehmenden Mitarbeiter jeweils 275 EUR einmalig. Die Gebühren für die laufende Kontenführung und Überwachung des Insolvenzschutzes betragen ca. 65 bis 85 Euro pro Konto. In der Regel tragen die Arbeitnehmer diese Gebühren.
Lassen Sie uns zusammenfassen:
Zeitwertkonten sind kein theoretisches Konzept, sondern ein Instrument für klare, stabile und zukunftsorientierte Unternehmensführung. Sie unterstützen sowohl die Planungssicherheit als auch die langfristige Bindung und Motivation der Mitarbeitenden, wodurch Unternehmen insgesamt resilienter und attraktiver aufgestellt sind.